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Einschränkungen bei Domain-Namen

1. Technische Einschränkungen bei .de-Domains:

Der Domain-Name muß eine Mindestlänge von 3 Zeichen (max. 255) haben.
Der Zeichenvorrat ist begrenzt auf"A-Z, a-z, 0-9, -". Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird syntaktisch nicht unterschieden (im Internet werden Adressen automatisch klein geschrieben), Großschreibung kann aber zur besseren Lesbarkeit eingesetzt werden.

Der Name muß in jedem Falle mit einem Buchstaben beginnen und das letzte Zeichen des Namens darf kein Bindestrich sein. Aufgrund von Nameserverproblemen, wie beschrieben in der RFC 1535 "A Security Problem and Proposed Correction With Widely Deployed DNS Software", werden unterhalb von .de keine Subdomains vergeben, die als Topleveldomains (TLD) existieren. Aus dem gleichen Grund werden zweibuchstabige Domains nicht mehr vergeben. Sie widersprechen zum einen den unten erläuterten Empfehlungen und zum anderen ist nicht auszuschließen, daß diese ebenfalls als TLD auftauchen. Zusätzlich wird angestrebt, daß bestehende TLD.de nach einer Übergangsphase umbenannt werden.

1.1 Technische Einschränkungen bei .com-Domains:

Der Domain-Name muß eine Mindestlänge von 2 Zeichen (max. 22) aufweisen. Der Zeichenvorrat ist auch hier beschränkt auf "A-Z, a-z, 0-9, -". Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird seitens der Syntax nicht unterschieden, Großschreibung kann aber zur besseren Lesbarkeit eingesetzt werden.

2. Inhaltliche Einschränkungen:

Namen, Namensbestandteile oder Umschreibungen, die als beleidigend, verleumderisch oder diskrimierend zu werten sind oder im Allgemeinen als anstößig empfunden werden, sind unzulässig. Der Antragsteller erklärt mit der Bestellung gegenüber dem DE-NIC, daß er nicht wissentlich Rechte eines Dritten verletzt bzw. dessen Namen benutzt (z.B. BMW für Bleichmittelwerke...).

Es sollen keine Oberbegriffe verwendet werden, die nicht ausschließlich durch den Antragsteller belegt sind, oder nicht von ihm repräsentiert werden (Städte, Regionen, ...). Der Name sollte mehr als drei Buchstaben enthalten. Ausnahmen bilden Kürzel und Abkürzungen, die als markenrechtlich geschützter Name Bestandteil des Namens des Antragstellers sind (z.B.: IBM) oder zum Allgemeingut der heutigen deutschen Sprache zählen. (z.B. FhG, RWE, VDO, WDR, ...). Aus dem gewählten Namen sollten Rückschlüsse auf den Antragsteller möglich sein. Geeignet dazu ist das Vor- bzw. Nachstellen der Organisationsform. (z.B. Uni-Karlsruhe, FH-Bielefeld, BASF-AG, Stadt-Grimma, ...). Kürzel müssen in erkennbarer Weise mit dem Namen des Antragstellers zusammenhängen. (z.B.: ADAC, DateV). Anzuraten ist auch eine Erweiterung des Namens mit der Branche oder dem Sitz des Antragstellers. (z.B. -EDV, -Chemie, -Metall, -Stuttgart). Diese Erweiterungen sind zwingend, wenn der volle Name dem Antragsteller zu lang ist und als Abkürzung nur ein dreibuchstabiger Name übrigbleibt. (z.B.: Gewerbepark Grimma Immobilien GmbH(GGI) --> GGI-Gewerbepark.de).

 
     


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